Geschäftsbedingungen der Chic-Management AG
4665 Oftringen

1. Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Chic-Management AG (nachfolgend Lieferant genannt) erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch dann, wenn anderslautende Einkaufsbedingungen des Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) vorliegen.

2. Angebote und Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich – wenn nicht anders angegeben „Ab Werk“ Oftringen in der Schweiz und in sFr. Bei Rechnungsstellung innerhalb der Schweiz ist die jeweils
gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
2.2 Alle Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Sie erlangen Ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages seitens des Lieferanten.
2.3 Kosten, die durch nachträgliche Änderungen (nach Fertigungsgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers,
einschliesslich eines eventuell dadurch verursachten Produktionsmittelstillstandes.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Als Rechnungsdatum gilt das Datum des Warenversandes.
3.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, entsprechende Sicherheiten beim Auftraggeber zu verlangen (z.B. Vorauszahlung, Akonto- oder Teilzahlungen, Bankgarantie
usw.). Bei der Sicherstellung durch eine unwiderrufliche Bankgarantie muss diese spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung beim Lieferanten vorliegen.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Im Falle einer Weiterveräusserung der
Waren durch den Besteller bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen.

5. Lieferverzug
5.1 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstö-
gungen, Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, sind die
angegebenen Lieferfristen unverbindlich und müssen neu vereinbart werden. Dies gilt insbesondere bei der Vereinbarung von Fixterminen.
5.2 Sämtliche unmittelbar erteilten Aufträge können innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit Eingang vom Lieferanten abgelehnt werden.
5.3 Alle Liefertermine gelten ab dem Datum der vollständigen Klarheit des Auftrages.
5.4 Für die Dauer der Prüfung von Andruck-, Freigabe- bzw. Produktionsmuster durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der
Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen der Produktionsfreigabe. Verlangt der Auftraggeber eine nachträgliche Änderung des Auftrages, welche die
Fertigungsdauer beeinflusst, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung.
5.5 Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.
5.6 Für den Fall des Leistungsverzugs des Lieferanten oder der von ihm vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz für den entgangenen
Gewinn nur verlangen, wenn der Lieferant oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

6. Versand
6.1 Der Versand erfolgt ab Werk Oftringen in der Schweiz, soweit nicht anders schriftlich bestätigt bzw. vereinbart wurde.
6.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart und bestätigt, der Wahl des Lieferanten überlassen.
6.3 Der Warenversand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei “Frei Haus”-Sendungen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person oder Unternehmen übergeben worden ist. Wird die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers verzögert, so
geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

7. Mehr-/Minderlieferung
7.1 Mehr- bzw. Minderlieferung von bis zu 10% der Menge der betreffenden Warenart bzw. der einzelnen Grössen muss aus produktionstechnischen Gründen akzeptiert
werden. Dies gilt auch wenn eine exakte Menge bestellt wurde.

8. Abnahmeverzug
8.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gelten die Bestimmungen des OR.
8.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. Avisierung des Versandes nicht prompt ab oder ist ein
Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteuroder anderen Betrieb einzulagern.

9. Beanstandungen
9.1 Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Wenn ein eventueller Fehler nicht unverzüglich gemeldet wird, gilt diese Auftragsbestätigung
als akzeptiert, auch wenn dadurch eventuell die Lieferung nicht wie
ursprünglich gewünscht ausfällt.
9.2 Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Ware diese unverzüglich zu prüfen. Das gilt insbesondere auch für Ausfallmuster, falls die Lieferung in seinem Namen an einen
Dritten versandt wurde. Bei Direktversand der Ware an Dritte bleibt die Pflicht zur Warenprüfung beim Auftraggeber.
9.3 Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsfreigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um einen Fehler handelt, der erst in dem sich an
die Freigabeerklärung anschliessenden Fertigungsprozess entstanden ist.
9.4 Offene Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung erfolgen. Versteckte Mängel müssen innerhalb eines halben Jahres
gerügt werden. Spätere Mängelanzeigen können nicht berücksichtigt werden. Die Form der Mängelrüge ist im OR geregelt.
9.5 Mängel an den Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
9.6 Der Lieferant hat zunächst das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher
oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber die Stornierung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere bei Fehlschlagen der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflichten sowie Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen.
9.7 Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen
seitens des Auftraggebers.
9.8 Beim Textildruck sowie den Materialeinfärbungen sind leichte Tonwertschwankungen, sowohl bei dem Andruck als auch in der späteren Lieferung, immer möglich und
unvermeidbar. Dies sind keine Gründe für eine Beanstandung.

10. Lohnveredelung
10.1 Bei Lohnveredelungsarbeiten ist die Haftung auf die Höhe der Veredelungskosten beschränkt.
10.2 Vom Auftraggeber angelieferte Waren sind frei Haus anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge.

11. Urheberrechte, Design- und Markenschutzrechte
11.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung sämtlicher Reproduktionsunterlagen im Zusammenhang mit einer Auftragserteilung an den Lieferanten, ist der Auftraggeber
allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet auch alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Design- oder Markenschutzrechte
oder Urheberrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber entbindet den Lieferanten und dessen Unterlieferanten ausdrücklich und vollumfänglich von jeglichen
Ansprüchen Dritter (insbesondere aus Schadenersatzansprüchen) aus vorgenannten Rechtsverletzungen. Bei der Fertigung von Produkten, bei welcher Marken oder anderweitige
Schutzrechte verwendet werden, die nicht offensichtlich dem Auftraggeber zustehen, hat der Auftraggeber dem Lieferanten unaufgefordert eine Kopie des Lizenzvertrages oder eine Bestätigung des Markeninhabers vorzulegen, aus welcher sich dessen Zustimmung zur Verwendung dieser Schutzrechte bei der Herstellung derartiger Produkte ergibt.
11.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Skizzen, Entwürfen, Lithos, Stickprogrammen usw. des Lieferanten liegen, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger
Regelung, bei dem Lieferanten.
11.3 Produktionsmittel wie Lithos, Schablonen, Stickprogramme, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn diese Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden. Dem Lieferanten übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme usw. werden nach Abschluss des Auftrages unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeschickt, falls nicht ausdrücklich eine andere Regelung gewünscht wird. Der Lieferant haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust dieser Unterlagen, es sei denn, dass dies mit Vorsatz oder in grober Fahrlässigkeit geschieht.

12. Korrekturabzüge
12.1 Korrekturabzüge und Freigabemuster sind vom Auftraggeber auf deren Richtigkeit zu prüfen und dem Lieferanten unverzüglich freizugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.
12.2 Bei Fertigungsaufträgen ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug oder ein Freigabemuster zu überlassen. Wird die Übersendung eines solchen nicht ausdrücklich verlangt, so beschränkt sich die Haftung ausschliesslich auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Für die Gestaltung von Fertigungsvorlagen
übernimmt der Lieferant keine Haftung.

13. Eigenwerbung des Lieferanten
13.1 Die Lieferant ist berechtigt, von ihm produzierte Produkte in seinen eigenen Katalogen und anderen Printmedien, Anzeigen usw. abzubilden, auf Ausstellungen zu prä-
sentieren sowie diese als Muster anderen Kunden zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Kataloge, die Kunden zur Verfügung gestellt und mit deren Adresse versehen sind.

14. Schriftform
14.1 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen aller Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist Oftringen/Schweiz.
15.2 Der Gerichtsstand liegt in der Wahl des Lieferanten.

16. Sonstiges
16.1 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht.

Version 01 / Datum: 04.05.2019